Zum Arbeitsrecht gehören alle grundlegenden Regelungen, Gesetze und Verordnungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen abhängig Beschäftigten und ihren Arbeitgebern regeln, das so genannte Individualrecht, sowie zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern, das so genannte Kollektivrecht. Das Arbeitnehmerrecht soll dabei die Angestellten vor Willkür und für sie ungünstigen Handlungen des Arbeitgebers schützen, wie zum Beispiel unzulässige Kündigungen, Lohnkürzungen oder unbezahlte Mehrarbeit. Das Arbeitgeberrecht regelt darüber hinaus alle Sachverhalte, die den Kündigungsschutz, Arbeitsverträge, Abmahnungen und Teilzeitbeschäftigung betreffen.
Zahlreiche Gesetze und Verordnungen für das Arbeitsrecht
Das kollektive Arbeitsrecht galt bereits zu Zeiten der Weimarer Republik. Unter den Nationalsozialisten wurden die Gewerkschaften verboten, 1946 aber wieder zugelassen. Das individuelle Arbeitsrecht hat sich im Laufe der Jahre zu einer immer komplexeren Thematik entwickelt. Ein einheitliches Gesetzbuch für diesen Bereich gibt es allerdings nicht; die Rechtsprechung ist aufgesplittert auf verschiedene deutsche Gesetzestexte, darunter das Grundgesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch, Tarifvertragsgesetz, Kündigungsschutzgesetz und eine Vielzahl mehr, sowie auf europäische Gesetzestexte. Dazu kommen die Vereinbarungen zwischen einzelnen Betriebsräten und den Arbeitgebern sowie individuelle Arbeitsverträge. Das Arbeitsrecht ist daher nicht einfach zu durchschauen; Fachliteratur und diverse Datenbanken, die online zu finden sind, geben Aufschluss über die aktuelle Gesetzeslage und gerichtliche Entscheidungen.
Arbeitsvertrag als Grundlage für das Arbeitsrecht
Ausgangspunkt für das Arbeitsrecht ist immer der Arbeitsvertrag. Ohne Arbeitsvertrag entsteht kein rechtlich bindendes Arbeitsverhältnis; der Vertrag muss allerdings nicht schriftlich geschlossen werden, auch wenn die Schriftform empfehlenswerter ist, damit beide Seiten im Streitfall Belege vorweisen können. Der Arbeitsvertrag kann nicht frei gestaltet werden, sondern unterliegt des Regel für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 350 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im kollektiven Arbeitsrecht ist die wichtigste Grundlage der Tarifvertrag, der in verschiedenen Branchen zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden geschlossen wird. Das Kollektivrecht regelt ferner das Recht des Arbeitnehmers auf Arbeitskampf – also das Streikrecht – sowie sein Recht auf Mitbestimmung in Betrieben und Unternehmen.